Ihre Anwaltskanzlei für Betäubunsmittelrecht in Köln
Der Verkehr mit Betäubungsmitteln bedarf in Deutschland einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Derjenige, der sich ohne Erlaubnis in irgendeiner Form am Verkehr mit Betäubungsmitteln beteiligt, kann nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft werden. Einzig der bloße Konsum von Betäubungsmitteln – ohne sich am Verkehr mit diesen beteiligt zu haben – ist straflos.
Die Zwecke des Betäubungsmittelstrafrechts sind vielfältig: So soll die Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit geschützt werden, ebenso soll dem Jugendschutz gedient und die organisierte Kriminalität bekämpft werden.
Um diese Ziele zu erreichen, hat das Betäubungsmittelstrafrecht in den letzten Jahrzehnten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine stetige Verschärfung erfahren.
Unter Berücksichtigung der mitunter erheblichen Straferwartung ist das schnelle und kompetente Eingreifen eines Strafverteidigers unabdingbar, wenn Strafverfolgungsbehörden einen Bürger verdächtigen – gleichgültig, ob der Verdacht berechtigt oder unberechtigt ist.
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Dies gilt umso mehr, als in Betäubungsmittelstrafverfahren mehrere Besonderheiten zum Tragen kommen:
Die Strafverfolgungsbehörden sind in ihrem Bemühen, Akteure im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu identifizieren und Organisationsstrukturen aufzudecken, oftmals auf die Aufklärungshilfe von Tatverdächtigen angewiesen. Daher beinhaltet das Betäubungsmittelgesetz eine besondere “Kronzeugenregelung”, die eine Strafmilderung für den Tatverdächtigen vorsieht, der sein Wissen über Beteiligte an Betäubungsmittelstraftaten offenbart.
Gerade wenn die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu befürchten ist, kann dergestalt eine nicht unerhebliche Verkürzung der ausgeworfenen Freiheitsstrafe und tatsächlichen Freiheitsentziehung bewirkt werden. Allerdings birgt ein derartiges Vorgehen auch gewichtige Risiken: Oftmals umfassen die hierbei getätigten Angaben ein strafbares Verhalten des Tatverdächtigen, dass ihm ohne seinen Ausführungen nicht hätte nachgewiesen werden können.
Überdies besteht die Gefahr, dass die Personen, die aufgrund der Aussage des Tatverdächtigen in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten, sich ihrerseits mit belastenden Angaben über den vermeintlichen “Verräter” revanchieren. Aufgrund der Möglichkeit, gänzlich verschiedene Verteidigungsstrategien zu verfolgen, ist es daher zwingend notwendig, mit Hilfe eines fachkundigen Strafverteidigers das für den Einzelfall optimale Vorgehen herauszuarbeiten.
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In Betäubungsmittelstrafverfahren bedienen sich die Strafverfolgungsbehörden oftmals heimlicher Ermittlungsmethoden: Die Kommunikation des Tatverdächtigen wird überwacht, Vertrauenspersonen der Polizei und verdeckte Ermittler auf ihn angesetzt, sein Verhalten observiert. Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen – und die Verwertung der durch illegale Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse zu verhindern.
Besonders engagierter Strafverteidigung bedarf der betäubungsmittelabhängige Tatverdächtige. Es gilt nicht nur die Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Lebenssituation des Tatverdächtigen zu berücksichtigen, sondern die Verteidigungsstrategie an den Vorschriften für betäubungsmittelabhängige Straftäter zu orientieren. Hierbei besteht die Möglichkeit, selbst die Vollstreckung von Freiheitsstrafen durch eine therapeutische Behandlung zu ersetzen.
So der Tatverdächtige lediglich mit einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum umgegangen ist, sieht das Betäubungsmittelgesetz spezielle Vorschriften vor, nach denen von der Verfolgung bzw. Bestrafung des vermeintlichen Fehlverhaltens abgesehen werden kann. Ein engagierter Verteidiger kann ausloten, inwiefern die Voraussetzungen dieser Normen vorliegend erfüllt sind, und sodann gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht auf deren Anwendung drängen.
Bereits diese wenigen Aspekte des facettenreichen Betäubungsmittelstrafrechts verdeutlichen, dass es einer fachkundigen und rein an den Interessen des Tatverdächtigen orientierten Strafverteidigung bedarf, um die Folgen eines Tatvorwurfs zu minimieren.