Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im deutschen Recht ein Nebengebiet zu den im Strafgesetzbuch (StGB) normierten Straftaten. Die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das eines der wichtigsten Nebengesetze des Strafrechts darstellt. Dieses Gesetz bezweckt, die Kriminalität zu bekämpfen und zu minimieren. Nicht nur die sogenannten Dealer, sondern nahezu jeder Umgang mit Betäubungsmitteln wird von dem Betäubungsmittelstrafrecht erfasst. Welche Regelungen das BtMG enthält und welche rechtlichen Konsequenzen Sie bei Verstößen erwarten können, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Überblick
- Die verschiedenen Anlagen des BtMG und ihre Bedeutung
- Strafmaße und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das Ein- und Ausführen, das Veräußern, das Abgeben, das Erwerben und das Sichverschaffen sowie das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln ist strafbar.
- Für diese Taten sieht das Gesetz die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen vor.
- Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind diejenigen Substanzen, die in den Anlagen des BtMG angeführt werden.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Überblick
Das BtMG stellt das Gesetz dar, das im deutschen Recht den legalen bzw. illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln regelt und Verstöße unter Strafe stellt. In der Weimarer Republik hieß das heutige BtMG noch Opiumgesetz. Nach einer umfangreichen Änderung im Jahr 1971 wurden 1972 sowie 1994 weitere Reformen des BtMG durchgeführt. Damit orientierte sich der Gesetzgeber an dem bis dato steigenden Drogenkonsum und handelte dabei entsprechend dem Einheitsabkommen der UNO von 1961 über Betäubungsmittel.
Dabei werden Suchtstoffe, wie Alkohol und Nikotin, vom Tatbestand des BtMG nicht umfasst. Die Regelungen des BtMG gelten somit nur für den Umgang mit Betäubungsmitteln, die in den Anlagen des BtMG geregelt sind.
Die verschiedenen Anlagen des BtMG und ihre Bedeutung
Als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gelten die Stoffe, die in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt sind. Dabei enthält die Anlage I die sogenannten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die auch als klassische Drogen bekannt sind. Darunter fallen vor allem Kokain, Heroin, LSD, Ecstasy und Cannabis. Die Anlage II enthält die Kategorie der verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, wie z. B. Aminorex oder Amineptin. Die Anlage III des BtMG unterscheidet wiederum verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel, wie z. B. Codein oder Morphin, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden können.
Grundsätzlich ist dabei im Rahmen des BtMG der Konsum von Betäubungsmitteln nicht strafbar. Die oben genannten Straftaten, die in den §§ 29 ff. BtMG normiert sind, stellen jedoch den Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe, der oftmals mit dem Konsum einhergeht.
Strafmaße und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Grundsätzlich beträgt das Strafmaß für eine der in den §§ 29 ff. BtMG beschriebenen Taten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Für die Strafzumessung sind mehrere Umstände tragend, beispielsweise, ob es sich um harte oder weiche Drogen gehandelt hat und insbesondere welche Mengen an Betäubungsmitteln gegenständlich sind. Zwar ist der Umgang mit geringen Mengen an Drogen nach dem BtMG strafbar, das Strafmaß kann in diesen Fällen jedoch geringer ausfallen.
Was als geringe Menge anzusehen ist, wird im BtMG nicht konkret bezeichnet; ein Richtwert ergibt sich jedoch aus entsprechenden Richtlinien. Ebenso tendieren Gerichte bei härteren Drogen, wie z. B. Heroin oder Kokain, zu erheblicheren Strafen als bei weichen Drogen, wie beispielsweise Cannabis.
Fazit
Beim Betäubungsmittelrecht handelt es sich folglich um ein komplexes Rechtsgebiet, das eine gewisse Erfahrung und Expertise benötigt. Wir, die Kanzlei Hatlé & Westkamp, bringen diese Kenntnisse mit und verteidigen Sie empathisch und effektiv im Ermittlungs- und Strafverfahren. Insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung und Mandatierung, um eine erfolgreiche Strafverteidigung zu ermöglichen. Vereinbaren Sie daher noch heute einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.